Incoterms 2010

Die von der privat organisierten Internationalen Handelskammer (ICC) herausgegebenen INCOTERMS® 2010 (International Commercial Terms) sind ein branchenunabhängiges Regelwerk für grenzüberschreitende Warenlieferungen zwischen Geschäftsleuten, welche aber auch im Binnenhandel eingesetzt werden können. Die INCOTERMS® 2010 bestehen aus elf einzelnen Klauseln. Diese Klauseln werden mittels drei Buchstaben, genauer gesagt den Anfangsbuchstaben der englischen Originalfassung, dargestellt. Die INCOTERMS® beschränken sich auf die Rechte und Pflichten der Vertragspartner eines Kaufvertrages im Hinblick auf die Lieferung von Waren, deren Verkauf abgeschlossen ist. Daher behandeln sie insbesondere die Liefer- und Abnahmeverpflichtungen, die Verteilung der Kosten, den Gefahrübergang, die Transportversicherung sowie die Besorgung von Import- und Exportzollformalitäten. Nicht behandelt werden Regelungen wie das Zustandekommen des Kaufvertrages zwischen Verkäufer und Käufer, Fragen zum Eigentumsübergang oder Eigentumsvorbehalt, Fragen zu den Zahlungsbedingungen oder auch zum geltenden Recht. Die aktuellste Fassung der INCOTERMS® sind die seit dem 1. Januar 2011 gültigen INCOTERMS® 2010, welche die INCOTERMS® 2000 abgelöst haben.

Geregelte Lieferoptionen sind:

- EXW/EX Works (named place) – ab Werk (vereinbarten)

- FCA/Free Carrier (named place) – frei Frachtführer (benannter Ort)

- FAS/Free Alongside Ship (named port of shipment) – frei Längsseite Schiff (benannter Verschiffungshafen

- FOB/Free On Board (named port of shipment) – FOB (benannter Verschiffungshafen)

- CFR/Cost and Freight (named port of destination) – Kosten und Fracht (benannter Bestimmungshafen)

- CIF/Cost, Insurance and Freight (named port of destination) – Kosten, Versicherung und Fracht (benannter Bestimmungshafen)

- CPT/Carriage Paid To (named place of destination)

- CIP/Carriage and Insurance Paid То (named place of destination) – Wagen und versichert (benannter Bestimmungsort)

- DAT/Delivered at Terminal (named terminal at port or place of destination) – Lieferterminal (mit dem Namen Terminal am Hafen oder Ort der Lieferung)

- DAP/Delivered at Place (named place of destination) – Lieferungsstelle

- DDP/Delivered Duty Paid (named place of destination) – geliefert verzollt (benannter Bestimmungsort)

Sieben Regeln für alle Verkehrsträger durch die Incoterms 2010 bestimmt sind:

EXW/Ex Works (named place of delivery) - Ab Werk (benannter Lieferort).

"Ex Works"/"Ab Werk" bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn er die Ware dem Käufer beim Verkäufer oder an einem anderen benannten Ort (z. B. Werk, Fabrik, Lager usw.) zur Verfügung stellt. Der Verkäufer muss die Ware weder auf ein abholendes Transportmittel verladen, noch muss er sie zur Ausfuhr freimachen, falls dies erforderlich sein sollte.

FCA/Free Carrier (named place of delivery) - Frei Frachtführer (benannter Lieferort).

"Free Carrier"/"Frei Frachtführer" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Käufer benannten Person beim Verkäufer oder an einem anderen benannten Ort liefert. Die Parteien sind gut beraten, die Stelle innerhalb des benannten Lieferortes so genau wie möglich zu bezeichnen, da an dieser Stelle die Gefahr auf den Käufer übergeht.

CPT/Carriage Paid To (named place of destination) – Frachtfrei (benannter Bestimmungsort).

"Carriage Paid To"/"Frachtfrei" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Verkäufer benannten Person an einem vereinbarten Ort (falls ein solcher Ort zwischen den Parteien vereinbart ist) liefert, und dass der Verkäufer den Beförderungsvertrag abzuschließen und die für die Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort entstehenden Frachtkosten zu zahlen hat.

CIP/Carriage and Insurance Paid То (named place of destination) – Frachtfrei versichert (benannter Bestimmungsort).

"Carriage and Insurance Paid to"/"Frachtfrei versichert" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Verkäufer benannten Person an einem vereinbarten Ort (falls ein solcher Ort zwischen den Parteien vereinbart ist) liefert, und dass der Verkäufer den Beförderungs- und Versicherungsvertrag abzuschließen und die für die Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort entstehenden Frachtkosten zu zahlen hat. Die Versicherungsdeckung muss der Mindestdeckung gemäß den Klauseln C der Intitute Cargo Clauses entsprechen.

DAT/Delivered at Terminal (named terminal at port or place of destination) – Geliefert ab Terminal (benanntes Terminal im Hafen oder Bestimmungsort).

"Delivered At Terminal"/"Geliefert. Terminal" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware liefert, sobald die Ware von dem ankommenden Beförderungsmittel entladen wurde und dem Käufer an einem benannten Terminal im benannten Bestimmungshafen oder - ort zur Verfügung gestellt wird. "Terminal" kann jeder Ort sein, unabhängig davon, ob überdacht oder nicht, wie z. B. ein Kai, eine Lagerhalle, ein Containerdepot oder ein Straßen-, Schienen- oder Luftfrachtterminal. Der Verkäufer trägt alle Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware zum und der Entladung im Terminal im benannten Bestimmungshafen oder - ort entstehen.

DAP/Delivered at Place (named place of destination) – Geliefert am Ort (benannter Bestimmungsort).

"Delivered At Place"/"Geliefert benannter Ort" bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer trägt alle Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung zum benannten Ort stehen.

DDP/Delivered Duty Paid (named place of destination) – Geliefert verzollt (benannter Bestimmungsort).

"Delivered Duty Paid"/"Geliefert verzollt" bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn er die zur Einfuhr freigemachte Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellt. Der Verkäufer trägt alle Kosten und Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware bis zum Bestimmungsort stehen und hat die Verpflichtung, die Ware nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für die Einfuhr freizumachen, alle Abgaben sowohl für die Aus- als auch für die Einfuhr zu zahlen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen.

Die vier Regeln Incoterms 2010 für den internationalen Handel in den Bereichen Verkehr ganz auf Wasser definiert sind:

FAS/Free Alongside Ship (named port of shipment) – Frei Längsseite Schiff (benannter Verschiffungshafen).

"Free Alongside Ship"/"Frei Längsseite Schiff" bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn die Ware längsseits des Schiffs (z. B. an einer Kaianlage oder auf einem Binnenschiff) im benannten Verschiffungshafen gebracht ist. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn sich die Ware längsseits des Schiffs befindet. Der Käufer trägt ab diesem Zeitpunkt alle Kosten.

FOB/Free On Board (named port of shipment) – Frei an Bord (benannter Verschiffungshafen).

"Free On Board"/"Frei an Bord" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des vom Käufer benannten Schiffs im benannten Verschiffungshafen liefert oder die bereits so gelieferte Ware verschafft. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Käufer trägt ab diesem Zeitpunkt alle Kosten.

CFR/Cost and Freight (named port of destination) – Kosten und Fracht (benannter Bestimmungshafen).

"Cost and Freight"/"Kosten und Fracht" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des Schiffs liefert oder die bereits so gelieferte Ware verschafft. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag abzuschließen und die Kosten und Fracht zu tragen, die für die Beförderung der Ware zum benannten Bestimmungshafen erforderlich sind.

CIF/Cost, Insurance, Freight (named port of destination) - Kosten, Versicherung, Fracht (benannter Bestimmungshafen).

"Cost, Insurance and Freight" - "Kosten, Versicherung und Fracht" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des Schiffs liefert oder die bereits so gelieferte Ware verschafft. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Verkäufer hat den Beförderungs- und Versicherungsvertrag abzuschließen sowie die Kosten und Fracht zu tragen, die für die Beförderung der Ware zum benannten Bestimmungshafen erforderlich sind. Die Versicherungsdeckung muss der Mindestdeckung gemäß den Klauseln C der Intitute Cargo Clauses entsprechen.



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